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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien
Forum STEUER & FAMILIE
Der steuerrechtliche Bereich in Bezug auf Familienpolitik ist eine sehr komplexe Materie. Darum bieten wir
Ihnen an, Ihre Fragen zu diesem Bereich per E-Mail an uns zu stellen.
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Alle Auskünfte und Empfehlungen des Forums Steuer & Familie sind genau recherchiert, dennoch wird dafür
keine Haftung übernommen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben drei Kinder, 17, 19 und 4 Jahre. Die Jüngste besucht einen Kindergarten jeden Tag bis 13.00 Uhr.
Sind hier die Zusatzkosten, heuer 20,--/Monat, abschreibbar? Essen wohl kaum, oder?
Nachmittags besucht sie einen Sportkurs und einen Musikkurs. Abschreibbar?
Unsere 19jährige besucht die BAKIP. Kann man hier die Kosten für div. Bastelmaterialien und Bücher abschreiben?
Unser 17jähriger macht die Matura in einer Maturaschule. Wir müssen Schulgeld bezahlen, eine Jahreskarte der Wr. Linien,
da diese für diese Schule keine Schulfreifahrt gewähren, und div. Skripten. Haben wir hier die Möglichkeit etwas abzuschreiben?
Zur Info noch: Mein Gatte ist unser Hauptverdiener. Ich bin in einer NGO beschäftigt und verdiene unter 6.000,-- /Jahr.
Bitte um Ihre Hilfe bzw. Tipp
Besten Dank im Voraus.
Mfg
Familie K.
ANTWORT:
Sehr geehrte Frau K.,
Für Ihre Vierjährige sind auch Zusatz- und Essenskosten im Kindergarten absetzbar, hier hat das Minsterium eine Änderung
durch einen Erlass verfügt, es sind auch alle Essenskosten absetzbar.
Ein privater Sport- und Musikkurs wird in den Richtlinien nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings der Satz: "bis zum Besuch
der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen". Ich gehe daher davon aus, dass auch diese Kurse für Ihre
Vierjährige grundsätzlich absetzbar sind, sofern diese von pädagogisch geschulten Betreuern erbracht werden.
Schulgeld für die Älteren, Skriptenkauf und Fahrtkosten sind nicht absetzbar.
Die Zahlungen sollten von Ihrem Mann geleistet werden.
Freundliche Grüße
Alfred TRENDL
Sehr geehrtes Steuerteam des Katholischen Familienverbandes,
Ich bin dreifache Mutter und ersuche Sie deshalb heute um dringenden Rat bezüglich unseres
Familienrechtes. Mein ältester Sohn studiert in Wien und beendet 2012 sein Studium. Er konnte erst mit
20 Jahren sein Studium beginnen, da er eine berufsbildende Höhere Schule absolvierte und danach seinen
Wehrdienst leisten mußte. Jetzt verweigert ihm das Familienministerium seine Familienbeihilfe im letzten
Semester, weil er bereits im März 2012 seinen 25.Geburtstag feiert. Das verstößt doch gegen jeden
Gleichheitsgrundsatz im Unterschied zu den weiblichen Studenten und ist in meinen Augen extrem
familienfeindlich. Wir versuchen als Eltern, ihn zu unterstützen, wo es nur möglich ist, aber bei drei
Kindern muß man ohnehin jeden Euro als Ausgabe sehr genau abwägen, um finanziell über die Runden zu
kommen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir raten können, welche Schritte ich gegen diese Ungerechtigkeit
unternehmen kann.
Herzlichen Dank im Voraus
ANTWORT:
Sehr geehrte Frau A.
mehrere Bundesländer haben laut Zeitungsberichten die Kürzungen bei der Familienbeihilfe beim
Verfassungsgerichtshof eingeklagt. Der Ausgang bleibt offen, bis dahin ist es wichtig, dass Sie die
Bescheide über die Ablehnung oder Verkürzung der Familienbeihilfe nicht rechtskräftig werden lassen,
sondern binnen vier Wochen dagegen berufen.
Sollten Sie in der Folge eine ablehnende "Berufungsvorentscheidung" bekommen, gilt das gleiche: binnen
vier Wochen einen "Vorlageantrag" stellen, also schriftlich dem Finanzamt mitteilen, dass Sie eine
Entscheidung der zweiten Instanz wünschen.
In der Berufung sollten alle Argumente, die für eine Verfassungswidrigkeit des Entfalls der
Familienbeihilfe bei Ihnen sprechen, angeführt werden.
Diese könnten zum Beispiel sein:
Ihre Sorgepflicht für Ihren Sohn endet erst nach Abschluss des Studiums;
er hat bis jetzt keine Stelle gefunden;
er benötigt für seinen künftigen Beruf den Master-Abschluss;
Sie haben Sorgepflichten für Ihre zwei weiteren Kinder;
die Neuregelung kam kurzfristig und überraschend, sodass Sie finanziell nicht vorsorgen konnten.
Da Sie vor einem Höchstgericht keine neuen Tatsachen vorbringen können, müssen alle Umstände bereits
bei den Instanzen davor mitgeteilt werden.
Freundliche Grüße
Alfred TRENDL
Sehr geehrter Herr Dr. Trendl,
ich bearbeite die Dienstnehmerveranlagung für das Jahr 2010 und hätte eine Frage: Kann ich für meinen
Sohn Johannes, geboren im Dezember 1999 die Kinderbetreuung noch absetzen? Kinderbetreuung hat sich
bezogen von Jän. 2010 bis Juni 2010. Wie ist da die Regelung bezüglich des elften Lebensjahres?
Und habe ich das richtig verstanden, die Verpflegungskosten sind nicht absetzbar?
Wäre mir eine große Hilfe.
Danke
ANTWORT:
Sehr geehrte Frau D.
Betreuungskosten können noch das ganze Jahr abgesetzt werden, in dem das Kind das 10. Lebensjahr
vollendet, also 10 wird. Johannes ist 1999 geboren, er ist daher 2009 zehn geworden, daher können in
2010 Betreuungskosten nicht mehr abgesetzt werden. Verpflegungskosten wären absetzbar. Bei Bezug von
erhöhter Familienbeihilfe ist die Grenze das vollendete 16. Lebensjahr.
Freundliche Grüße
Alfred TRENDL
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