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Katholischer Familienverband Österreichs
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Das Kinderbetreuungsgeld in StichwortenDas Kinderbetreuungsgeld gibt es seit 1. 1. 2008 in drei Bezugsvarianten, seit 1. 1. 2010 in fünf, mit der Novelle 2012 gibt es einige weitere Neuerungen:
Die Eltern müssen sich gemeinsam bei der Antragstellung für eine der insgesamt fünf möglichen Bezugsvarianten entscheiden. Diese Entscheidung ist verbindlich und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unabhängig von der gewählten Variante können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln. Somit können sich maximal drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern muss. Von den 141.839 Personen, die im November 2011 Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, wählten 93.969 Personen die Langvariante. 3.254 Väter haben im November 2011 Kinderbetreuungsgeld in der Langvariante bezogen. Das sind doppelt so viele Väter wie in der Variante 20+4 Monate (1.560 Väter) und fünf Mal so viel wie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (653 Väter). Die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld beträgt 16.200 Euro brutto pro Jahr. Auch die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum KBG beträgt 16.200 Euro.
Die NOVELLE 2012 zum KBG bringt folgende Änderungen: Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss seit 2008 nur mehr der die Zuverdienstgrenze übersteigende Betrag zurückgezahlt werden (davor war es das gesamte in diesem Jahr bezogene Kinderbetreuungsgeld). Die Beihilfe für sozial schwache Eltern und Alleinerzieherinnen beträgt seit 2010 monatlich 181,68 Euro (6,06 täglich) und wird ab der für diese Personengruppe niedrigeren Zuverdienstgrenze von 6.100 Euro gewährt. Neu ist auch die Berechnung der Zuverdienstgrenze bei Selbstständigen: ab 2012 dürfen Gewinn + 30% die Grenze von 16.200 Euro nicht überschreiten. 100% des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) kommen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF); ab 1.1.2004 hat sich das Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten um 50% erhöht. Aktuell gibt es für jedes Mehrlingskind den Hälftebetrag der gewählten Variante. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes wird an die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass gebunden (5 Untersuchungen der Schwangeren, 5 Untersuchungen des Kindes); Bezieherinnen und Bezieher sind krankenversichert. Die Karenz – das Rückkehrrecht auf einen Arbeitsplatz - hat ursächlich nichts mit dem Kinderbetreuungsgeld zu tun, der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz beträgt 24 Monate. Während der Karenz kann mit dem bisherigen Arbeitgeber bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine vorübergehende (z.B. als Urlaubsvertretung) oder eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werden ohne den Kündigungsschutz zu verlieren. Im Anschluss an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Zur Anrechnung von Pensionszeiten: Es ist zu unterscheiden, ob die Geburt vor oder nach dem 1. 1. 2005 erfolgt (ist). Geburten ab dem 1. 1. 2005 bringen 48 Monate volle Beitragszeiten. Bei Geburten zwischen 1955 und 2004 werden 24 Monate Beitragszeiten und 24 Monate Ersatzzeiten angerechnet, wobei im Pensionsfall eine Vergleichsrechnung zwischen Alt- und Neuregelung durchzuführen ist und die günstigere Lösung zur Anwendung kommt. Weitere Informationen: www.familie.bmsg.gv.at |