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Das Kinderbetreuungsgeld ab 2008 in Stichworten

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Das Kinderbetreuungsgeld gibt es ab 1. 1. 2008 in drei Bezugsvarianten:

Variante 1: max. 36 Monate (davon mindestens 6 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von rund 436 Euro pro Monat.
Variante 2: max. 24 Monate (davon mindestens 4 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von rund 624 Euro pro Monat.
Variante 3: max. 18 Monate (davon mindestens 3 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von rund 800 Euro pro Monat.

Die Eltern müssen bei der Antragstellung festlegen, für welche Bezugsvariante sie sich entscheiden. Wie bisher kann bei der Betreuung der Kinder zweimal gewechselt werden.

Die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld wurde auf 16.200 Euro brutto pro Jahr angehoben. Auch die Zuverdienstgrenze für den Zuschuss beträgt 16.200 Euro. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss nur mehr der die Zuverdienstgrenze übersteigende Betrag zurückgezahlt werden (bisher das gesamte in diesem Jahr bezogene Kinderbetreuungsgeld) Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt 181,68 monatlich (6,06 täglich) und ist für sozial schwache Eltern und Alleinerzieherinnen gedacht.

Die Bemessungsgrundlage für pensionsbegründende Kindererziehungszeiten beträgt 1456,62 Euro.

KBG: 100 % kommen aus dem FLAF; ab 1.1.2004 hat sich das Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten um 50 Prozent erhöht (so kommen für jedes weitere Mehrlingskind täglich 7,27 Euro hinzu); die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes wird an die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass gebunden (5 Untersuchungen der Schwangeren, 5 Untersuchungen des Kindes); Bezieherinnen und Bezieher sind krankenversichert.

Die Karenz – das Rückkehrrecht auf einen Arbeitsplatz - hat ursächlich nichts mit dem Kinderbetreuungsgeld zu tun, der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz beträgt aber nur 24 Monate. Während der Karenz kann mit dem bisherigen Arbeitgeber bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine vorübergehende (z. B. als Urlaubsvertretung) oder eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werden ohne den Kündigungsschutz zu verlieren. Im Anschluss an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Zur Anrechnung von Pensionszeiten: Es ist zu unterscheiden, ob die Geburt vor oder nach dem 1. 1. 2005 erfolgt (ist). Geburten ab dem 1. 1. 2005 bringen 48 Monate volle Beitragszeiten. Bei Geburten zwischen 1955 und 2004 werden 24 Monate Beitragszeiten und 24 Monate Ersatzzeiten angerechnet, wobei im Pensionsfall eine Vergleichsrechnung zwischen Alt- und Neuregelung durchzuführen ist und die günstigere Lösung zur Anwendung kommt.

Weitere Informationen: www.familie.bmsg.gv.at