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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien
Was sagt das neue Wiener Jugendschutzgesetz?
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Seit 1. 1. 2002 gilt das neue Wiener Jugendschutzgesetz, dessen Ziel nach
langen Diskussionen vor allem die weitgehend einheitliche Regelung der
Jugendschutzbestimmungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland ist.
Wesentlichste Änderung ist die Neuregelung der Zeiten, zu denen sich
Jugendliche ohne erwachsene Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten
aufhalten oder Veranstaltungen besuchen dürfen. Dies ist jungen Menschen bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr
und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
Wichtig ist, dass diese
Zeiten absolute Obergrenzen darstellen, die auch mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten nicht überschritten werden dürfen. Die
Erziehungsautonomie, mit den eigenen Kindern frühere Heimkunftszeiten zu
vereinbaren, bleibt freilich völlig unangetastet. Eltern sind vielmehr
angehalten, auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu dringen.
In Wien sind weiters - anders als etwa in Niederösterreich, das das
"kleine Glücksspiel" erlaubt - die Benützung von Glücksspielautomaten und der
Besuch von Spielhallen und Casinos bis zum 18. Lebensjahr verboten. Auch
der freie, unbeaufsichtigte Internetzugang in öffentlichen Lokalen ist
wegen des möglichen Zugriffs auf Gewalt-, und Sexseiten untersagt. Dies
sollte auch für die Praxis zu Hause zu denken geben!
Wie bisher ist jungen
Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Konsum von Alkohol
und Tabakwaren verboten. Die möglichen Geldstrafen wurden für Unternehmer,
Veranstalter, Erziehungsberechtigte wie für die Jugendlichen selbst
hinaufgesetzt, wobei bei den Jugendlichen als erste Maßnahme ein
Belehrungsgespräch vorgesehen ist.
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