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Katholischer Familienverband Österreichs
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Steuerermäßigungen für Familien mit IntegrationskindernDer Sozialstaat unterstützt Familien mit Integrationskindern einerseits durch Direktzahlungen (um Euro 138,30 erhöhte Familienbeihilfe), andererseits durch die Möglichkeit, Ausgaben steuerlich abzusetzen. Diese Aufstellung soll eine Erstinformation sein und kann individuelle Beratung nicht ersetzen. Wie immer gilt: Das Gesetz und dessen Auslegung ist für die Bürger da und nicht umgekehrt ! „Kinder“ sind – unabhängig vom Alter - alle, für die pro Jahr mehr als sechs Monate ein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. 1.Erstes Kriterium ist das Vorliegen von erhöhter Familienbeihilfe: Soweit erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, kann pro Monat ein pauschaler Freibetrag von Euro 262,-- monatlich abzüglich allenfalls erhaltener pflegebedingter Geldleistungen („Pflegegeld“) von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden (Wird das Kind in einem Internat untergebracht, bestehen Sonderregeln) Für Monate, in denen kein Pflegegeld bezogen wurde, steht der volle Freibetrag zu. Zusätzlich (!) können
von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden (abzüglich allenfalls erhaltener Sozialversicherungszahlungen. Immer gilt: Sind die tatsächlichen Kosten höher als der Pauschbetrag, können diese abgesetzt werden.
Beispiel:
2.Wird für das Kind keine erhöhte Familienbeihilfe und kein Pflegegeld bezogen und besteht der Grad der Behinderung in 25 oder mehr Prozent, steht ein Freibetrag von jährlich zumindest Euro 75,--, mit dem Grad der Behinderung steigend, zu. Sind die tatsächlichen Kosten höher als das Pauschale, können diese höheren Kosten abgesetzt werden. Zusätzlich können auch hier nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie gegebenenfalls ein spezieller Pauschalbetrag bei notwendiger Einnahme einer Krankendiät (zB bei Diabetes) steuerlich abgesetzt werden. Zusätzliche Ausgaben oder Pauschale für Integrationskinder sind jeweils bei der jährlichen Dienstnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) oder der Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. Alle entstandenen Kosten müssen – zB durch Vorlage der Belegkopien – nachgewiesen werden. ZusammenfassungZusammengefaßt heißt das: Für wen erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, für den kann pro Monat ein Betrag von Euro 262 von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Wird auch Pflegegeld bezogen, vermindert dieses den Freibetrag von 262,--. Zusätzlich können Kosten für Hilfsmittel, Heilbehandlung und Unterricht abgezogen werden. Wer keine erhöhte Familienbeihilfe bezieht, erhält einen – vom Grad der Behinderung ab 25 Prozent abhängigen - niedrigeren Freibetrag, zusätzliche Kosten können auch abgezogen, allfälliges Pflegegeld muß angerechnet werden. Zusammengestellt von Alfred TRENDL - Stand Mai 2006 |
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