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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien

Wiener Familienzuschuss

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Richtsätze 2010/2011

Weitere Informationen:
www.wien.gv.at/amtshelfer/gesellschaft-soziales/magelf/finanzielles/familienzuschuss.html

Für Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Höhe gestaffelt nach Familieneinkommen (50,87 - 152,61 Euro)

Wiener Familienzuschuss - Antrag

Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind Familien und AlleinerzieherInnen mit Kindern vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
  • Das Familieneinkommen muss unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen.
  • Mindestens ein Elternteil muss im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder EWR-BürgerIn (bzw. EWR-BürgerInnen Gleichgestellte) sein und bei der Geburt des Kindes seinen Hauptwohnsitz seit einem Jahr in Wien haben.
  • Für BürgerInnen mit sonstiger Staatsbürgerschaft gilt: Bei der Geburt des Kindes müssen beide Elternteile seit drei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.

Erforderliche Unterlagen: dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Einkommensnachweis
  • Geburtsurkunde des Kindes

Zuständige Stelle

MAG ELF - Rechtsvertretung

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei.

Termine und Fristen

  • Die Anträge für den Wiener Familienzuschuss können einen Monat vor dem ersten Geburtstag des Kindes eingereicht werden.
  • Der Familienzuschuss wird mit dem Beginn des Monats ausbezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt bzw. vollständig nachgewiesen sind.
  • Der Familienzuschuss wird monatlich auf jenes Bankkonto ausbezahlt, das im Antragsformular angegeben wurde.

Beachten

  • Der Familienzuschuss ist nur für das zweite und dritte Lebensjahr eines Kindes vorgesehen.
  • Die Höhe des Familienzuschusses ist vom Familieneinkommen abhängig.
  • Wenn sich Änderungen bei den Voraussetzungen für den Familienzuschuss ergeben (zum Beispiel Höhe des Familieneinkommens, Auflösung des gemeinsamen Haushalts) sind die BezieherInnen verpflichtet, die zuständige Regionalstelle der MAG ELF - Rechtsvertretung darüber zu informieren.
  • Wenn der Wiener Familienzuschuss zu Unrecht bezogen wurde, muss dieser zurückgezahlt werden.
  • Auf den Wiener Familienzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Einkommensgrenzen - Familienzuschuss

Die Einkommensobergrenzen, bis zu denen ein Familienzuschuss gewährt wird, und die Höhe des Wiener Familienzuschusses richten sich nach dem Familieneinkommen. Unter Familieneinkommen versteht man die Summe aller Nettoeinkommen der gemeinsam im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Alle Einkünfte der Familienmitglieder werden zusammengerechnet. Als Familienmitglieder zählen etwa Eltern, ein alleinerziehender Elternteil, Kinder oder Lebensgefährtin beziehungsweise Lebensgefährte. Sonderzahlungen, Alimente oder Unterhaltsvorschüsse zählen als Teil des Familieneinkommens; die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden in diesem Fall nicht zum Familieneinkommen dazugerechnet.

Familienmitglieder Gewichtungsfaktor Einkommensgrenze
1 Erwachsener
1 Kind
1,85 941,11
1 Erwachsener
2 Kinder
2,35 1.195,47
1 Erwachsener
3 Kinder
2,85 1.449,82
1 Erwachsener
4 Kinder
3,35 1.704,18
1 Erwachsener
5 Kinder
3,85 1.958,53
     
2 Erwachsene
1 Kind
2,3 1.170,03
2 Erwachsene
2 Kinder
2,8 1.424,39
2 Erwachsene
3 Kinder
3,3 1.678,74
2 Erwachsene
4 Kinder
3,8 1.933,10
2 Erwachsen
5 Kinder
4,3 2.187,45