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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien
Wiener Familienzuschuss
E-mail
Richtsätze 2010/2011
Weitere Informationen:
www.wien.gv.at/amtshelfer/gesellschaft-soziales/magelf/finanzielles/familienzuschuss.html
Für Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
Höhe gestaffelt nach Familieneinkommen (50,87 - 152,61 Euro)
Wiener Familienzuschuss - Antrag
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind Familien und AlleinerzieherInnen mit Kindern vom vollendeten ersten bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr.
- Das Familieneinkommen muss unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen.
- Mindestens ein Elternteil muss im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder EWR-BürgerIn
(bzw. EWR-BürgerInnen Gleichgestellte) sein und bei der Geburt des Kindes seinen Hauptwohnsitz
seit einem Jahr in Wien haben.
- Für BürgerInnen mit sonstiger Staatsbürgerschaft gilt: Bei der Geburt des Kindes müssen beide
Elternteile seit drei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
Erforderliche Unterlagen: dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Einkommensnachweis
- Geburtsurkunde des Kindes
Zuständige Stelle
MAG ELF - Rechtsvertretung
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Termine und Fristen
- Die Anträge für den Wiener Familienzuschuss können einen Monat vor dem
ersten Geburtstag des Kindes eingereicht werden.
- Der Familienzuschuss wird mit dem Beginn des Monats ausbezahlt, in dem
die Voraussetzungen erfüllt bzw. vollständig nachgewiesen sind.
- Der Familienzuschuss wird monatlich auf jenes Bankkonto ausbezahlt, das
im Antragsformular angegeben wurde.
Beachten
- Der Familienzuschuss ist nur für das zweite und dritte Lebensjahr eines
Kindes vorgesehen.
- Die Höhe des Familienzuschusses ist vom Familieneinkommen abhängig.
- Wenn sich Änderungen bei den Voraussetzungen für den
Familienzuschuss ergeben (zum Beispiel Höhe des Familieneinkommens,
Auflösung des gemeinsamen Haushalts) sind die BezieherInnen verpflichtet,
die zuständige Regionalstelle der MAG ELF - Rechtsvertretung darüber zu
informieren.
- Wenn der Wiener Familienzuschuss zu Unrecht bezogen wurde, muss
dieser zurückgezahlt werden.
- Auf den Wiener Familienzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Einkommensgrenzen - Familienzuschuss
Die Einkommensobergrenzen, bis zu denen ein Familienzuschuss gewährt wird,
und die Höhe des Wiener Familienzuschusses richten sich nach dem Familieneinkommen.
Unter Familieneinkommen versteht man die Summe aller Nettoeinkommen der gemeinsam
im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Alle Einkünfte der Familienmitglieder werden
zusammengerechnet. Als Familienmitglieder zählen etwa Eltern, ein alleinerziehender
Elternteil, Kinder oder Lebensgefährtin beziehungsweise Lebensgefährte. Sonderzahlungen,
Alimente oder Unterhaltsvorschüsse zählen als Teil des Familieneinkommens; die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden in diesem Fall nicht zum
Familieneinkommen dazugerechnet.
| Familienmitglieder |
Gewichtungsfaktor |
Einkommensgrenze |
1 Erwachsener 1 Kind |
1,85 |
941,11 |
1 Erwachsener 2 Kinder |
2,35 |
1.195,47 |
1 Erwachsener 3 Kinder |
2,85 |
1.449,82 |
1 Erwachsener 4 Kinder |
3,35 |
1.704,18 |
1 Erwachsener 5 Kinder |
3,85 |
1.958,53 |
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2 Erwachsene 1 Kind |
2,3 |
1.170,03 |
2 Erwachsene 2 Kinder |
2,8 |
1.424,39 |
2 Erwachsene 3 Kinder |
3,3 |
1.678,74 |
2 Erwachsene 4 Kinder |
3,8 |
1.933,10 |
2 Erwachsen 5 Kinder |
4,3 |
2.187,45 |
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