|
Katholischer Familienverband Österreichs
Landesverbände: bgld
|
ktn
|
noe
|
ooe
|
sbg
|
stmk
|
tirol
|
vlbg
|
wien
ElternteilzeitSeit 1. Juli 2004 gibt es für Eltern bis zum 4. oder 7. Lebensjahr Ihres Kindes Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auf Vereinbarung von Teilzeitarbeit. Weiters haben Eltern Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit (Beispiel: bisher von 8.00 bis 13.00 Uhr an fünf Tagen, neu: 8.00 bis 14.25 Uhr an vier Tagen) Diese Ansprüche bestehen für JEDEN Elternteil, unabhängig von der Inanspruchnahme durch den jeweils anderen. Für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite muss die Teilzeitarbeit zumutbar sein. Nach der Zugehörigkeitsdauer zu einem Unternehmen und der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unterschieden: „Kleiner Anspruch“: In Unternehmen bis zu 20 Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern oder Betriebszugehörigkeit kürzer als drei Jahre: Teilzeitarbeit kann bis zum 4. Lebensjahr eines (haushaltszugehörigen) Kindes vereinbart werden, kommt es nicht zu einer Einigung, kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer auf diese Vereinbarung klagen, das Gericht entscheidet nach der Zumutbarkeit. „Großer Anspruch“: In Unternehmen über 20 Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern (und Betriebszugehörigkeit über drei Jahre): Teilzeitarbeit kann bis zum 7. Lebensjahr eines (haushaltszugehörigen) Kindes vereinbart werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber klagen, um die Unzumutbarkeit des Vorschlags der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers nachzuweisen. Den Elternteilzeitanspruch gibt es für JEDEN Elternteil, auch gleichzeitig. Das heißt die Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch einen Elternteil hindert NICHT die gleichzeitige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil!! Nur die Inanspruchnahme von Karenz hindert die gleichzeitige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil. Ob ein „großer“ oder ein „kleiner“ Anspruch vorliegt (wichtig für Dauer - bis zu vier oder bis zu sieben Jahre - und Durchsetzbarkeit - bei Nichteinigung Klage des Arbeitnehmers bei kleinem Anspruch, Klage des Arbeitgebers bei großem Anspruch), hängt von der Länge der Betriebszugehörigkeit (bis zu drei Jahre oder länger) und der Zahl der MitarbeiterInnen ab (20 MitarbeiterInnen oder mehr als 20 MitarbeiterInnen). FamilienhospizkarenzPersonen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder in Anspruch nehmen, können in Abhängigkeit von der Höhe des Haushaltseinkommens monatliche Unterstützungen erhalten. Damit soll das Eintreten besonderer Härtefälle in diesem Zusammenhang vermieden werden. Für schwerst, aber nicht lebensbedrohlich erkrankte Kinder (z.B. TBC, Meningitis, Krebs, aber nicht im Endstadium) kann eine berufliche Auszeit von maximal neun Monaten in Anspruch genommen werden. (5 Monate + Verlängerung bis insgesamt maximal 9 Monate) Im Anschluss ist eventuell auch Sterbebegleitung möglich. Die Zeit der Sterbebegleitung beträgt in jedem Fall 3 Monate + Verlängerung bis insgesamt maximal 6 Monate. Familienhospizkarenz-Zuschuss bzw. Familienhospizkarenz-HärteausgleichsfondsDurch diese Begleitmaßnahme zu der im Jahr 2002 eingeführten Familienhospizkarenz wird die Inanspruchnahme dieser Karenzierungsmöglichkeit auch für Familien mit geringerem Einkommen, die einen vollständigen Einkommensausfall nicht verkraften würden, möglich. Danach kann, wer zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine vollständige Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nimmt, bei daraus resultierender finanzieller Notlage einen Zuschuss aus dem Familienhospiz-Härteausgleich erhalten. Höhe des ZuschussesDabei darf das gewichtete Monatseinkommen des Haushaltes (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) den Betrag von 700,- Euro nicht überschreiten. Die monatliche Zuwendung ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt. Bei der Berechnung des gewichteten Monatseinkommens zählt der erste Erwachsene 1, weitere Erwachsene und weitere ältere Haushaltsmitglieder zählen 0,8, Kinder mit FBH-Anspruch bis 10 Jahre 0,4, Kinder mit FBH-Anspruch bis 15 Jahre 0,6. Weitere Informationen: www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/FamilienhospizkarenzZuschuss |