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Katholischer Familienverband Österreichs
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ElternteilzeitSeit 1. Juli 2004 gibt es für Eltern bis zum 4. oder 7. Lebensjahr Ihres Kindes Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auf Vereinbarung von Teilzeitarbeit. Weiters haben Eltern Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit (Beispiel: bisher von 8.00 bis 13.00 Uhr an fünf Tagen, neu: 8.00 bis 14.25 Uhr an vier Tagen) Diese Ansprüche bestehen für JEDEN Elternteil, unabhängig von der Inanspruchnahme durch den jeweils anderen. Für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite muss die Teilzeitarbeit zumutbar sein. Nach der Zugehörigkeitsdauer zu einem Unternehmen und der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unterschieden: „Kleiner Anspruch“: In Unternehmen bis zu 20 Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern oder Betriebszugehörigkeit kürzer als drei Jahre: Teilzeitarbeit kann bis zum 4. Lebensjahr eines (haushaltszugehörigen) Kindes vereinbart werden, kommt es nicht zu einer Einigung, kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer auf diese Vereinbarung klagen, das Gericht entscheidet nach der Zumutbarkeit. „Großer Anspruch“: In Unternehmen über 20 Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern (und Betriebszugehörigkeit über drei Jahre): Teilzeitarbeit kann bis zum 7. Lebensjahr eines (haushaltszugehörigen) Kindes vereinbart werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber klagen, um die Unzumutbarkeit des Vorschlags der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers nachzuweisen. Den Elternteilzeitanspruch gibt es für JEDEN Elternteil, auch gleichzeitig. Das heißt die Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch einen Elternteil hindert NICHT die gleichzeitige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil!! Nur die Inanspruchnahme von Karenz hindert die gleichzeitige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil. Ob ein „großer“ oder ein „kleiner“ Anspruch vorliegt (wichtig für Dauer - bis zu vier oder bis zu sieben Jahre - und Durchsetzbarkeit - bei Nichteinigung Klage des Arbeitnehmers bei kleinem Anspruch, Klage des Arbeitgebers bei großem Anspruch), hängt von der Länge der Betriebszugehörigkeit (bis zu drei Jahre oder länger) und der Zahl der MitarbeiterInnen ab (20 MitarbeiterInnen oder mehr als 20 MitarbeiterInnen). FamilienhospizkarenzFür chronisch kranke Kinder kann die berufliche Auszeit (statt wie bisher sechs) in Zukunft neun Monate in Anspruch genommen werden. Die monatliche Einkommensgrenze, ab der um finanzielle Hilfe aus dem Härtefonds des Sozialministeriums angesucht werden kann, wird von 500 Euro auf 700 Euro erhöht. |