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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien
Zahlen Daten 2012
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Staffel der Familienbeihilfe seit 2009
An Familienbeihilfe und Absetzbetrag erhalten die Familien:
(es sind jeweils die vollendeten Lebensjahre angegeben, seit 2008 neu ist
die Staffel ab 4 Kindern)
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Alter |
Familienleistung |
1.
Kind
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2.
Kind
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3. Kind
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ab
4. Kind (pro Kind)
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ab Geburt |
Familienbeihilfe |
105,4€
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118,2€
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140,4€
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155,4€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
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58,4€
|
58,4€
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Summe |
163,8€
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176,6€
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198,8€
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213,8€
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ab 3 Jahren |
Familienbeihilfe |
112,7€
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125,5€
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147,7€
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162,7€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
|
58,4€
|
58,4€
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Summe |
171,1€
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183,9€
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206,1€
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221,1€
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ab 10 Jahren |
Familienbeihilfe |
130,9€
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143,7€
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165,9€
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180,9€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
|
58,4€
|
58,4€
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Summe |
189,3€
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202,1€
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224,3€
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239,3€
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ab 19 bis 26 Jahre |
Familienbeihilfe |
152,7€
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165,5€
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187,7€
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207,7€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
|
58,4€
|
58,4€
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Summe |
211,1€
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223,9€
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246,1€
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261,1€
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13. Familienbeihilfe zum Schulstartgeld degradiert
Im September wird ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren
gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, aber es gibt nicht mehr die doppelte Familienbeihilfe
(2010 im Zuge des Familiensparpakets abgeschafft).
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung kann die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres - ab Juli 2011 bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres - gewährt werden (bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es Ausnahmeregelungen: für Präsenz-/Zivildiener; bei Geburt
eines Kindes; für erheblich behinderte Kinder; bei einem Studium von mindestens zehn Semestern
Dauer bei Einhaltung der Mindeststudienzeit; bei Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit bei einem
gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege.
Zuschlag zur FBH für erheblich behindertes Kind: 138,30 Euro
Der Erhöhungszuschlag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes
beträgt unabhängig von Alters- und Mehrkindstaffel jeweils 138,3 Euro pro Monat und Kind.
Allerdings werden bei Pflegegeldbezug 60,- Euro vom Pflegegeld abgezogen.
Für volljährige Kinder, die erwerbsunfähig sind, gibt es keine Altersgrenze.
Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jeder Steuerpflichtige oder jede Steuerpflichtige, der oder
die Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (seit 2009) pro Kind und Monat.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
Hinweis: Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Mehrkinderzuschlag
Ab dem dritten und jedem weiteren Kind gibt es für Familien noch zusätzlich einen Mehrkindzuschlag
in der Höhe von 20 Euro (früher 36,40 Euro) pro Monat, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen
unter 55.000 Euro liegt.
Achtung: Der Mehrkinderzuschlag muss beim Wohnsitzfinanzamt gesondert beantragt
werden und wird rückwirkend für ein Jahr ausbezahlt.
Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe
Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung, um die Familienbeihilfe nicht
zu verlieren, beträgt 10.000 Euro.
Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wurde ab 1.3.2011 gestrichen.
Familienbeihilfe für Studierende
Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten
inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die
Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe
bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium
im neuen Studium verkürzt werden.
Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Für das erste Semester
ist die Aufnahme als ordentlicher Hörer bzw. ordentliche Hörerin ausreichend. Für einen weiteren Anspruch
für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus
Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder das erste Rigorosum nachzuweisen.
Hinweis: Bei erheblich behinderten Kindern ist das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des
Studiums im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Leistungsnachweis von acht
Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststudienzeit finden keine Anwendung.
Achtung: Die Vorlage der Leistungsnachweise muss bis zum 31. Oktober nach Ablauf des Studienjahres
erfolgen.
Bei fehlendem Studienerfolgsnachweis wird der Bezug der Familienbeihilfe vorläufig eingestellt. Erst wenn die
geforderten Stunden- bzw. ECTS-Punkteanzahl im neuen Studienjahr erreicht wird, kann wieder Familienbeihilfe
bezogen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass alle Erfolge aus dem ersten Studienjahr verfallen – die
Zählung beginnt im zweiten Jahr wieder bei Null. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer
Rückforderung der im ersten Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommen.
Auch für ein weiteres Studium bzw. eine weitere Ausbildung kann in der Regel Familienbeihilfe gewährt werden.
Wichtig ist dann, dass weiterhin alle allgemeinen Voraussetzungen (z.B. die Einhaltung der Altersgrenze und der
Einkommensgrenze) für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen. Für ein zweites Studium ist auch wieder ein
Nachweis von acht Semesterwochenstunden für das erste Studienjahr zu erbringen. Außerdem muss das Studium
bzw. die Ausbildung im Vordergrund stehen, ein Berufseinstieg darf daher noch nicht erfolgt sein.
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