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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien
Neue Staffel der Familienbeihilfe 2009
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An Familienbeihilfe und Absetzbetrag erhalten die Familien:
(es sind jeweils die vollendeten Lebensjahre angegeben, seit 2008 neu ist
die Staffel ab 4 Kindern)
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Alter |
Familienleistung |
1.
Kind
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2.
Kind
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3. Kind
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ab
4. Kind (pro Kind)
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ab Geburt |
Familienbeihilfe |
105,4€
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118,2€
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140,4€
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155,4€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
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58,4€
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58,4€
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Summe |
163,8€
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176,6€
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198,8€
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213,8€
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ab 3 Jahren |
Familienbeihilfe |
112,7€
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125,5€
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147,7€
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162,7€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
|
58,4€
|
58,4€
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Summe |
171,1€
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183,9€
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206,1€
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221,1€
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ab 10 Jahren |
Familienbeihilfe |
130,9€
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143,7€
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165,9€
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180,9€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
|
58,4€
|
58,4€
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Summe |
189,3€
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202,1€
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224,3€
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239,3€
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ab 19 bis 26 Jahre |
Familienbeihilfe |
152,7€
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165,5€
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187,7€
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207,7€
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Kinderabsetzbetrag |
58,4€
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58,4€
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58,4€
|
58,4€
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Summe |
211,1€
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223,9€
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246,1€
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261,1€
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13. Familienbeihilfe
Für den Monat September wird die Familienbeihilfe seit 2008
(Grundbetrag sowie Alterszuschläge, Geschwisterstaffelung und erhöhte Familienbeihilfe)
in doppelter Höheausbezahlt.Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages (Euro 58,40),
der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erfolgt weiterhin nur 12-mal,
da der Absetzbetrag nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds beglichen wird.
Ab 2009 erfolgt die Anweisung der 13. Familienbeihilfe gemeinsam mit der Auszahlung
für September.
Mehrkinderzuschlag:
Ab dem dritten und jedem weiteren Kind gibt es für Familien noch zusätzlich einen
Mehrkindzuschlag in der Höhe von 36,40 Euro pro Monat, wenn das zu versteuernde
Familieneinkommen unter 55.000 Euro (bisher 45.000 Euro) liegt.
Achtung: Der Mehrkinderzuschlag muss beim Wohnsitzfinanzamt gesondert
beantragt werden und wird rückwirkend für ein Jahr ausbezahlt.
Zuschlag für erheblich behindertes Kind: 138,30 Euro
(Der Erhöhungszuschlag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes
beträgt unabhängig von Alters- und Mehrkindstaffel jeweils 138,3 € pro Monat und Kind.)
Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe:
Der maximale Jahresverdienst für Studierende, um die Familienbeihilfe nicht zu
verlieren, beträgt 9.000 Euro.
für Arbeit suchende Kinder, die FBH beziehen: 357,74 Euro pro Monat
Familienbeihilfe für Studierende
Für Studierende kann Eltern Familienbeihilfe gewährt werden. Grundsätzlich ist
dies bis zum 26. Lebensjahr möglich. Bei Schwangerschaft, Geburt oder einer
Behinderung des Studierenden bzw. der Studierenden von mindestens 50vH kann die
Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden.
Hinweis: Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende
grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind.
Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die
Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft
gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken
notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen vom
Ehegatten oder von der Ehegattin bzw. vom früheren Ehegatten oder von der
früheren Ehegattin Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei
einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester
eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer
absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren
Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung
beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.
In besonderen Fällen, wenn beispielsweise das Studium wegen einer schweren
Krankheit oder aufgrund eines Auslandsstudiums für mindestens drei Monate
unterbrochen wird, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Mindeststudiendauer
um ein Semester beantragt werden. Mutterschutz und die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der vorgesehenen Studienzeit. Bei Studentenvertretern und
Studentenvertreterinnen können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer
angerechnet werden.
Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem
dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später
gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor
dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit
kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium
verkürzt werden.
Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Für das erste Semester ist die Aufnahme als ordentlicher Hörer bzw. ordentliche
Hörerin ausreichend. Für einen weiteren Anspruch für das zweite Studienjahr sind
aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder
Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder das erste Rigorosum nachzuweisen.
Hinweis: Bei erheblich behinderten Kindern ist das ernsthafte und zielstrebige
Betreiben des Studiums im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der
Leistungsnachweis von acht Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen
Mindeststudienzeit finden keine Anwendung.
Achtung:
Die Vorlage der Leistungsnachweise muss bis zum 31. Oktober nach Ablauf des
Studienjahres erfolgen.
Bei fehlendem Studienerfolgsnachweis wird der Bezug der Familienbeihilfe
vorläufig eingestellt. Erst wenn die geforderten Stunden- bzw. ECTS-Punkteanzahl
im neuen Studienjahr erreicht wird, kann wieder Familienbeihilfe bezogen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass alle Erfolge aus dem ersten Studienjahr
verfallen – die Zählung beginnt im zweiten Jahr wieder bei Null. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Rückforderung der im ersten
Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommen.
Auch für ein weiteres Studium bzw. eine weitere Ausbildung kann in der Regel
Familienbeihilfe gewährt werden. Wichtig ist dann, dass weiterhin alle
allgemeinen Voraussetzungen (z.B. die Einhaltung der Altersgrenze und der
Einkommensgrenze) für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen. Für ein
zweites Studium ist auch wieder ein Nachweis von acht Semesterwochenstunden
für das erste Studienjahr zu erbringen. Außerdem muss das Studium bzw. die
Ausbildung im Vordergrund stehen, ein Berufseinstieg darf daher noch nicht
erfolgt sein.
Hinweis: Welche Unterlagen Sie bei der Beantragung der Familienbeihilfe
benötigen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie im Kapitel
"Familienbeihilfe – Beantragung".
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