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Katholischer Familienverband Österreichs
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Alleinverdiener- oder AlleinerzieherabsetzbetragAlleinverdiener bzw. Alleinverdienerinnen und Alleinerzieher bzw. Alleinerzieherinnen haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Hinweis: Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale . , Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzuschlag) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Familienbeihilfe . , Kinderbetreuungsgeld . , Arbeitslosengeld . , Notstandshilfe . , Unterhaltszahlungen . werden nicht berücksichtigt. Dieses gilt allerdings nicht für das Wochengeld . , welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr: Der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige, der oder die den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung . bzw. der Einkommensteuererklärung . geltend gemacht werden. Hinweis: Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung . beim zuständigen Finanzamt . trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen. Wenn Sie keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit veranlagen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (Formular E 5 . ) zu stellen. Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jeder Steuerpflichtige oder jede Steuerpflichtige, der oder die Familienbeihilfe . bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (ab 2009) pro Kind und Monat.
UnterhaltsabsetzbetragWer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt . zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte ab 2009): Der oder die Steuerpflichtige und dessen (Ehe-)Partnerin oder deren (Ehe-)Partner darf für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe . beziehen. Hinweis: Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung . bzw. der Einkommensteuererklärung . beim zuständigen Finanzamt . geltend gemacht werden. Kinderfreibetrag
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.
Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt im Jahr 2009 357,74 Euro brutto monatlich. |