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Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und
  • von ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • bei kinderlosen Paaren, nicht mehr als 2.200 Euro jährlich oder
    • bei Paaren ab einem Kind (für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht), nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient,
    oder Steuerpflichtige
    • mit mindestens einem Kind, für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, und
    • gleichzeitig mehr als sechs Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft (dazu zählt auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft) leben und
    • deren Partner oder Partnerin nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient.

    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner oder einer (Ehe-)Partnerin leben und
    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

    • ohne Kind: 364 Euro
    • mit einem Kind: 494 Euro
    • mit zwei Kindern: 669 Euro
    • mit drei Kindern: 889 Euro
    • für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro
    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, wenn dies der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beantragt (Formular E 30 . ).

    Der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige, der oder die den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen.

    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung . bzw. der Einkommensteuererklärung . geltend gemacht werden.

    Hinweis: Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung . beim zuständigen Finanzamt . trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

    Wenn Sie keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit veranlagen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (Formular E 5 . ) zu stellen.

    Kinderabsetzbetrag

    Unterhaltsabsetzbetrag

    • für das erste Kind: 29,20 Euro,
    • für das zweite Kind: 43,80 Euro und
    • für das dritte und weitere Kinder: 58,40 Euro.
    Achtung:
    Der oder die Steuerpflichtige und dessen (Ehe-)Partnerin oder deren (Ehe-)Partner darf für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe . beziehen.

    Hinweis: Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung . bzw. der Einkommensteuererklärung . beim zuständigen Finanzamt . geltend gemacht werden.

    Kinderfreibetrag

    • wenn er nur von einem Steuerpflichtigen oder einer Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich
    • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person
    Der Kinderfreibetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen.

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