Katholischer Familienverband Österreichs     Landesverbände: bgld | ktn | noe | ooe | sbg | stmk | tirol | vlbg | wien
Katholischer Familienverband Wien - Logo
Katholischer Familienverband der Erzdiözese Wien

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag 2012

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und
  • von ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • bei kinderlosen Paaren, nicht mehr als 2.200 Euro jährlich oder
    • bei Paaren ab einem Kind (für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht), nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient,
oder Steuerpflichtige
  • mit mindestens einem Kind, für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, und
  • gleichzeitig mehr als sechs Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft (dazu zählt auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft) leben und
  • deren Partner oder Partnerin nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient.

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner oder einer (Ehe-)Partnerin leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

  • ohne Kind: 364 Euro
  • mit einem Kind: 494 Euro
  • mit zwei Kindern: 669 Euro
  • mit drei Kindern: 889 Euro
  • für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro
NEU: Der Alleinverdienerabsetzbetrag entfällt ab der Veranlagung 2011, wenn für kein Kind mehr Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, wenn dies der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beantragt (Formular E 30). Ist die errechnete Einkommensteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es zur Gutschrift des Absetzbetrages inkl. Kinderzuschlag („Negativsteuer“). Anträge sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen, dieses erteilt auch weitere Auskünfte.

Unterhaltsabsetzbetrag

  • für das erste Kind: 29,20 Euro,
  • für das zweite Kind: 43,80 Euro und
  • für das dritte und weitere Kinder: 58,40 Euro.
Achtung:
Der oder die Steuerpflichtige und dessen (Ehe-)Partnerin oder deren (Ehe-)Partner darf für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

Hinweis: Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Kinderfreibetrag

Kirchenbeitrag

Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte

Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG

Email E-mail