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Katholischer Familienverband Österreichs
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Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag 2012
Alleinverdiener bzw. Alleinverdienerinnen und Alleinerzieher bzw. Alleinerzieherinnen haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, wenn dies der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beantragt (Formular E 30). Ist die errechnete Einkommensteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es zur Gutschrift des Absetzbetrages inkl. Kinderzuschlag („Negativsteuer“). Anträge sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen, dieses erteilt auch weitere Auskünfte. UnterhaltsabsetzbetragWer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) zahlt, hat zur steuerlichen Entlastung Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte seit 2009):
Der oder die Steuerpflichtige und dessen (Ehe-)Partnerin oder deren (Ehe-)Partner darf für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen. Hinweis: Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Kinderfreibetrag
Zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltskosten ist zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag rückwirkend mit 1. Jänner 2009 ein
Kinderfreibetrag in Höhe von 220 Euro jährlich pro Kind vorgesehen. Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen;
der Kinderfreibetrag verringert dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage. KirchenbeitragDer Kirchenbeitrag ist ab dem Jahr 2012 bis zu einer Höhe von 400 Euro jährlich steuerlich absetzbar. Einkommensgrenze für geringfügig BeschäftigteDie Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt im Jahr 2012 mtl. 376,26 Euro (für einen Arbeitstag: 28,89), 2011 waren es 374,02 Euro (für einen Arbeitstag: EUR 28,72 oder 28,13), 2010 waren es 366,33 Euro brutto monatlich. Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVGDie Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt monatlich 4230,- Euro. |